Stadttauben unterliegen wie alle Wirbeltiere dem Tierschutzgesetz. Gemäß § 1 Satz 2 TierSchG darf "niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen." Dies gilt auch für Nester von Stadttauben. Nester dürfen nicht entfernt oder umgesetzt werden. Umgesetzte Nester werden von den Elterntieren nicht mehr gefunden, was unweigerlich zum Tod der Küken führt. Stadttauben sind bei der Aufzucht der Küken nicht zu stören, da die Elterntiere infolgedessen gelegentlich die Brut verlassen. Aus diesen Gründen verbietet das Gesetz, Nester zu bewegen oder zu beschädigen.
Eine Einschränkung der gesetzlichen Vorschriften ergibt sich für die Eier von Stadttauben. Das Austauschen der Stadttaubeneier ist bis zu einem gewissen Brutstadium erlaubt.
Für Taubenabwehrmaßnahmen im Speziellen ist § 13 Abs. 1 TierSchG zu beachten: "Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist." Bei der Installation und dem Betrieb von Taubenvergrämung ist daher verpflichtend die Unversehrtheit der Tiere zu gewährleisten.
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.